Irrtümer

Die häufigsten Irrtümer

Beispiele für weit verbreitete Irrtümer von Beschuldigten:

Wenn mir die Polizisten sagen, das Verfahren werde bestimmt eingestellt, kann ich mich darauf verlassen.

Das ist (leider) meist eine falsche Hoffnung, die in manchen Situationen durch das Verhalten der Polizeibeamten genährt wird. Oft ist es deren Bestreben, die Gemüter zu beruhigen und nicht durch Hinweise auf drohende Sanktionen die Aufregung der Verdächtigen noch zu vergrößern. Wenn es sich z.B. um den Verdacht einer „Unfallflucht“ oder einer Nötigung handelt, ist falscher Optimismus jedoch äußerst gefährlich und der Schrecken umso größer, wenn eines Tages die Ladung zur Gerichtsverhandlung oder ein Strafbefehl mit Fahrverbot ins Haus flattert. Verteidigertätigkeit sollte immer schon im Ermittlungsverfahren stattfinden, um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden oder doch abmildern zu können.

Wenn ich ein gutes Gewissen habe, spricht nichts dagegen, selbst bei der Polizei auszusagen.

Doch. Es spricht sogar sehr viel dagegen. Zum einen wissen Sie vielleicht nicht, worauf es im konkreten Fall aus juristischer Sicht ankommt und erzählen Dinge, die möglicherweise sogar belastend für Sie sind. Zum anderen ist die Polizei nicht verpflichtet, Sie über das bisherige Ergebnis der Ermittlungen umfassend zu informieren. Sie kennen also weder den Sachverhalt, der ihnen zur Last gelegt wird noch die Beweismittel, die den Vorwurf stützen – oder auch nicht. Akteneinsicht wird nur von der Staatsanwaltschaft (bzw. der Bußgeldbehörde) und nur hierzu bevollmächtigten Rechtsanwälten gewährt.

Wenn „Aussage gegen Aussage“ steht, kann mir nichts passieren.

Eine oft zu hörende und folgenschwere Fehleinschätzung. Es stehen sich nämlich meist die Aussage eines Zeugen bzw. einer Zeugin und die Aussage des bzw. der Beschuldigten gegenüber. Diese sind nicht gleichwertig: Dem Zeugen bzw. Anzeigeerstatter wird zunächst einmal ein Vertrauensbonus entgegengebracht, weil man ihm unterstellt, niemanden grundlos bezichtigen zu wollen. Der Beschuldigte darf lügen – und genau dies wird ihm in der Regel auch erst einmal unterstellt.

Wenn nur ein kleiner Blechschaden Anlass für eine Unfallflucht war, sofort alles bezahlt wurde und der Geschädigte seine Anzeige „zurückgezogen“ hat, wird das Verfahren automatisch eingestellt. Zumindest brauche ich  mir um meinen Führerschein keine Sorgen zu machen.

Ersteres ist falsch. Unerlaubte Entfernung vom Unfallort ist ein Offizial- und kein Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln und ist keineswegs zu einer Verfahrenseinstellung verpflichtet. Auch der Führerschein ist keineswegs sicher: Grundsätzlich droht schon bei einem Fremdschaden von 1500 € die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens ein halbes Jahr.

Ich habe den Zusammenstoß nicht bemerkt, das muss man mir glauben.

Da erfahrungsgemäß fast alle Fahrzeugberührungen zumindest spürbar sind, wird solchen Behauptungen in aller Regel kein Glauben geschenkt. Ein Verteidiger wird jedoch in geeigneten Fällen (evtl. auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen) die Frage der Kollisionsbemerkbarkeit sehr genau prüfen und seine Strategie entsprechend ausrichten.

Wenn ich den Führerschein beruflich dringend brauche, werden die Behörden schon „ein Auge zudrücken“.

Es ist ein nach wie vor weit verbreiteter Irrglaube, dass ein Verweis auf die berufliche Situation ein Argument sein kann, um die Fahrverbots- bzw. Führerscheinentzugsdauer zu verkürzen. Nur ganz selten und nur unter sehr engen Voraussetzungen kann in Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Fahrverbot vermieden werden und es gibt auch keine gesetzliche Möglichkeit, die Führerscheinnutzung auf gewisse Tageszeiten oder Tätigkeiten zu beschränken. Das Gesetz sieht Ausnahmen lediglich für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vor. Daher kann es – in seltenen Ausnahmefällen – gelingen, den Traktorführerschein vor der (vorläufigen) Entziehung zu bewahren.

Wenn ich auf einem Radarfoto nicht zu erkennen bin, kann ich ohnehin nicht belangt werden.

Diese Hoffnung trügt. Die Ermittlungsbehörde wird zunächst einmal alle Möglichkeiten nutzen, die abgebildete Person zu identifizieren, ggf. auch unter Heranziehung des beim Einwohnermeldeamt hinterlegten Passphotos und durch Zeugenbefragungen. Sollte dies nicht gelingen, kann es u.U. zu einer Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter kommen. Natürlich gibt es auch in diesen Verfahren Verteidigungsmöglichkeiten, man muss sie aber realistisch einschätzen.

Wenn es um Alkoholdelikte oder Fahrerflucht geht, nützt mir eine Rechtsschutzversicherung gar nichts.

Das ist nur teilweise richtig. Auch für die Anwaltskosten bei der Verteidigung in diesen Verfahren wird  sogenannter bedingter (Verkehrs-) Rechtsschutz gewährt, wobei die Bedingung ist, dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt. Bei einer Bestrafung wegen unerlaubter Entfernung vom Unfallort entfällt daher der Rechtsschutz rückwirkend, während es bei einem Trunkenheitsdelikt darauf ankommt, ob ein Fall der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes gegeben ist.


Beispiele für weit verbreitete Irrtümer von Geschädigten:

Wenn die Polizei mir gesagt hat, ich sei unschuldig, dann kann mir nichts mehr passieren.

Das ist falsch. Richtig ist, dass die grundsätzliche Einschätzung der Polizisten zwar meist zutrifft, damit ist aber nichts über die zivilrechtliche Haftungsverteilung und schon gar nichts über das Tempo der Regulierung gesagt. Eine Mithaftung kann selbst dann vorliegen, wenn man für die Polizei nur „Zeuge/Zeugin“ ist oder das Straf- bzw. Bußgeldverfahren eingestellt wird. In der Regel jedenfalls sollte die Schadenregulierung – unabhängig vom Verlauf oder gar Ausgang des Ermittlungsverfahrens – sofort nach dem Unfall in die Wege geleitet werden.

Als Unfallopfer benötige ich eine Rechtschutzversicherung, sonst muss ich den Anwalt selber bezahlen.

Das ist falsch. Richtig ist: Die durch die Rechtsvertretung entstehenden Kosten sind Teil des Schadens und vom gegnerischen Versicherer zu ersetzen, sofern und soweit dieser haften muss. Gerade dies ist ja der Grund für die Vorgehensweise der Versicherer im Rahmen des sogenannten „Schadenmanagements“.

Wenn kein Personenschaden entstanden ist, brauche ich keinen Anwalt.

Das ist nur bedingt richtig. Es gibt völlig unkomplizierte Personenschäden, aber äußerst diffizile Probleme bei bestimmten Sachschadenbezifferungen, die allerdings für den Laien zunächst gar nicht erkennbar bzw. absehbar sind.

Selbst leichte Personenschäden können die verletzten (Mit-)insassen im Zweifel selbst regulieren.

Eine sehr vertrauensselige Einstellung vor allem dann, wenn es um Verletzungen von Mitfahrern geht: Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist hier im Zweifel nicht nur ein Anwalt gefragt.

Ein Schadengutachten ist überflüssig, wenn meine Werkstatt den Schadenumfang – ggf. auch elektronisch – dem Versicherer direkt mitteilen kann.

Das ist nur manchmal zutreffend. Richtig ist, dass ein Gutachten in den meisten Fällen – vor allem bei großen Schäden und bei neuen Fahrzeugen – unabdingbar ist, um den Schadenumfang (einschließlich einer etwaigen Wertminderung!) verlässlich abschätzen zu können. In diesen Fällen sind die Sachverständigenkosten vom Gegner zu tragen. Generell ist die Auswahl des Gutachters Sache des/r Geschädigten.

Als Unfallopfer steht mir immer und ohne Einschränkungen ein Mietwagen zu.

Das ist falsch. Die Anmietung eines Ersatzwagens nach einem Unfall ist in letzter Zeit noch komplizierter geworden. Es gibt im Hinblick auf den Tarif einerseits Erkundigungspflichten des potentiellen Mieters, andererseits aber auch Aufklärungspflichten des potentiellen Vermieters. Die Schadengeringhaltungspflicht ist immer zu beachten. Bei Unfällen mit Firmenfahrzeugen stellen sich besondere Probleme.

Wenn ich eine Mitschuld trage, muss ich mich entscheiden, ob ich die eigene Kasko- oder die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch nehme.

Das ist falsch. Gerade in diesen Fällen empfiehlt sich in der Regel eine kombinierte Inanspruchnahme beider Versicherer, um die finanziell nachteiligen Folgen einer Mithaftung zu minimieren.

Die Versicherung reguliert langsamer, wenn die Ansprüche durch einen Anwalt geltend gemacht werden.

Diese – nicht beweisbare – Behauptung dürfte kaum zutreffen, denn eine langsame Schadenregulierung erhöht die damit verbundenen Kosten! Allerdings vermitteln Sachbearbeiter im Rahmen des „Schadenmanagements“ oft den Eindruck, es werde alles ganz schnell und unbürokratisch ablaufen, sofern man sich an die Vorgaben der Versicherung halte. Diese Versprechungen sind fast immer voreilig und dienen lediglich zur Beruhigung der Geschädigten. Wenn dann später Verzögerungen auftreten und anwaltlicher Rat gesucht wird, sind falsche Entscheidungen oft nicht mehr revidierbar.

Gutachter und Werkstätten kommen – besonders bei strittiger Haftung – nicht so schnell an ihr Geld,  wenn ein Anwalt eingeschaltet wird.

Auch dieser Eindruck wird den Betroffenen oft vermittelt, trifft aber objektiv nicht zu, wenn der Anwalt schnell und effektiv arbeitet. Werkstätten und Gutachter können sich zusätzlich durch eine Anspruchsabtretung absichern, die selbstverständlich auch schon vor der Kontaktaufnahme mit einer Anwaltskanzlei erfolgen kann. Solange die Schuldfrage allerdings nicht geklärt ist, wird keine Versicherung eine Zahlung riskieren, egal ob ein Anwalt mit dem Fall befasst ist oder nicht. Im Übrigen kann jeder Werkunternehmer auf sofortiger Entlohnung seiner Leistung bestehen, sobald sie erbracht ist. Gerade deswegen empfiehlt sich die frühzeitige Einholung von Rechtsrat, um Mehrkosten zu vermeiden. So können etwa bei Vorhandensein einer Vollkaskoversicherung die reinen Instandsetzungskosten (bis auf den Selbstbehalt) sehr schnell beglichen werden, ohne dass dies – bei gegebener Mithaftung des Gegners – mit nennenswerten finanziellen Nachteilen für den Geschädigten verbunden sein muss.

Die Kontaktaufnahme mit einer Anwaltskanzlei ist zeitraubend und umständlich.

Dieses Vorurteil ist schon lange überholt. Jedenfalls solche Anwälte, die sich auf Schadenregulierung spezialisiert haben, sorgen für sofortige Erreichbarkeit und zügige Bearbeitung. Oft werden die wichtigsten Fragen schon anlässlich des ersten Telefonats geklärt und eine persönliche Besprechung ist gar nicht erforderlich.