Sach- und Personenschaden

Sachschaden und Personenschaden

Mit „Sachschaden“ bezeichnet man bei Verkehrsunfällen alle mit dem Fahrzeug, seiner Ladung und der Ausrüstung des (Krad-) Fahrers zusammenhängenden Schadenpositionen, während „Personenschaden“ die Nachteile umfasst, die einer(m) Unfallbeteiligten aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzung entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Nicht nur die Bezifferung z.B. von Erwerbs- oder Unterhaltsschäden kann kompliziert sein, auch die Berechnungsmöglichkeiten bei einem Fahrzeugschaden sind aufgrund zahlreicher Urteile des Bundesgerichtshofes in den letzten Jahren immer komplexer geworden.

Insgesamt sind die denkbaren Schadenpositionen so zahlreich und vielfältig, dass eine Aufzählung den Rahmen sprengen würde. Immer zu beachten ist die Schadengeringhaltungspflicht, die von jeder(m) Geschädigten verlangt, das Schadenvolumen nicht unnötig zu vergrößern.

Hier einige Fälle aus meiner Praxis, die (was relativ selten vorkommt) außergerichtlich nicht gelöst werden konnten und somit zu einem mit einer Entscheidung abgeschlossenen Prozess geführt haben (mit Fundstelle, sofern publiziert):

 

1) Sachschaden

 

LG Mainz 30.6.2017

1. Der Schädiger bzw. seine Versicherung haften auch für nicht mit dem Unfallschaden zusammenhängende Reparaturkosten, haben aber Anspruch auf Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die reparaturausführende Werkstatt.

2. Bestreiten der Schädiger bzw. seine Versicherung die Notwendigkeit einer Schadenfinanzierung durch Bankkredit, muss der Geschädigte seine Vermögenslage offenbaren.

 

LG Mainz 27.1.2017, Recht und Schaden 2017, 385

Bei nachgewiesener (nicht gutachtengemäßer oder nur Teil-) Instandsetzung in einem „130 %-Fall“ können Reparaturkosten bis zur Höhe des Fahrzeugwiederbeschaffungswertes geltend gemacht werden.

 

AG Mainz 13.5.2005

Der durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstehende Prämiennachteil ist vom Schädiger (entsprechend der Haftungsquote) auch dann zu ersetzen, wenn die Inanspruchnahme bereist unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgt ist.

 

LG Mainz 25.8.2004 , Schaden-Praxis 2005, 15 und NZV 2005, 1387

Eine Mietwagenfirma, die den Geschädigten eines Verkehrsunfalls nicht darüber aufklärt, dass sie zwei unterschiedliche Tarife (nämlich den Normal- und Unfallersatztarif) anbietet, hat Schadenersatz wegen „Verschuldens bei Vertragsschluss“ zu leisten.

 

LG Mainz 18.3.1998, Versicherungsrecht 2000, 111

Bei einem mehr als zehn Jahre alten Kfz in durchschnittlichem Erhaltungszustand ist für die Ermittlung des Nutzungswerts im Regelfall die zwei Stufen niedrigere Gruppe der Tabelle Sanden/Danner zugrunde zu legen.

 

2) Personenschaden

 

LG Mainz 28.04.2016

1. Eine Kreuzband- und Außenmeniskusruptur mit 4 ½ monatiger Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt 8000 € Schmerzensgeld.

2. Fiktive Haushalthilfekosten können im Raum Mainz mit 9 € stündlich geschätzt werden.

 

LG Bad Kreuznach 13.05.2011
(Berufungszurückweisung durch OLG Koblenz 07.08.2012)

1. Ein Verstoß gegen die Helmpflicht begründet kein Mitverschulden, wenn ein zugelassener Halbschalenhelm die Verletzungen auch nicht verhindert hätte.

2. Bei Unterkieferfrakturen mit Verlust von drei Zähnen und andauerndem Taubheitsgefühl im Lippenbereich sind € 4000.- Schmerzensgeld angemessen.

 

AG Bad Kreuznach 27.03.2012

1. Wird die Unfallbedingtheit einer HWS-Distorsion mit Verweis auf die zu geringe anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung bestritten, muss ein biomechanisches Sachverständigengutachten eingeholt werden.

2. Ob die festgestellte anstoßbedingte Beschleunigung von 4 km/h geeignet war, eine Verletzung hervorzurufen, ist ausschließlich von einem medizinischen Sachverständigen zu beurteilen.

3. Auch wenn auf die Fahrerin nur eine Beschleunigung von etwa 11 m/s² eingewirkt hat, kann dies, insbesondere bei Vorliegen eines degenerativen Vorschadens, eine Distorsionsverletzung zur Folge haben.

 

AG Mainz 16.1.2002

Wird eine HWS-Verletzung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Auffahrunfall diagnostiziert und gibt es insoweit einen objektivierbaren Befund, kommt es auf die tatsächliche anstoßbedingte Differenzgeschwindigkeit nicht an.

 

LG Mainz 10.6.1999

(Berufungszurückweisung durch OLG Koblenz 27.11.2000)

Ein einfacher Vorbehalt in einer Abfindungserklärung kann u.U. ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, wodurch die 3jährige Verjährungsfrist neu beginnt, er hat aber keine konstitutive Wirkung und bedeutet keinen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.

 

LG Mainz 22.1.1998, Versicherungsrecht 1999, 863

Ein Morbus Sudeck am linken Handgelenk mit einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % rechtfertigt zusammen mit unfallbedingten Schlafstörungen während eines Zeitraums von ca. eineinhalb Jahren ein Schmerzensgeld von 18000 DM.