Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

In diesem Bereich übernehme ich die Verteidigung in Bußgeldverfahren (Verstöße gegen die StVO und die StVZO) und in Strafverfahren (Verstöße gegen Normen des StGB).

Bei den Ordnungswidrigkeiten sind es aufgrund der vergleichsweise hohen Aufdeckungsquote mit Hilfe technischer Mittel hauptsächlich Übertretungen der erlaubten Geschwindigkeit und Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes, die uns beschäftigen. Aber auch jeder polizeilich aufgenommene Verkehrsunfall führt zur Einleitung eines Owi-Verfahrens gegen den oder die Verkehrsteilnehmer(innen), die nach Einschätzung der Bußgeldbehörde die Kollision (mit-) verursacht haben.

Straftaten kommen im Straßenverkehr häufig vor. So ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung einzuleiten, sobald ein Unfallbeteiligter Verletzungen angibt. Trunkenheit im Straßenverkehr ist nach wie vor ein Massendelikt. Kommen ein Unfall dazu und eine „Fahrerflucht“, drohen Haftstrafen, im Wiederholungsfall kann die Bewährung versagt werden. Hat die Trunkenheitsfahrt gar tödliche Folgen, entfällt in der Regel auch bei Ersttätern eine Strafaussetzung zur Bewährung.

Die unerlaubte Entfernung vom Unfallort und die Nötigung (durch zu dichtes Auffahren, Abdrängen oder Ausbremsen) können nur vorsätzlich begangen werden. Der entsprechende Nachweis kann bei „Unfallflucht“ schwierig sein. Bei Nötigung ist stets sehr genau zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung verlangten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies ist in jedem Fall sinnvoller als – ungeachtet einer oder gar mehrerer belastender Zeugenaussagen – kategorisch alles abzustreiten.

In allen diesen Fällen ist eine frühzeitige anwaltliche Betreuung ratsam, um die Betroffenen über Rechtslage und Verfahrensablauf zu informieren und im besten Fall eine Einstellung (evtl. gegen Zahlung einer Geldbuße) oder zumindest eine Strafmilderung zu erreichen. Anwaltliche Beratung und Vertretung kann aber auch heißen, den Mandanten/die Mandantin auf das vorzubereiten, was unvermeidlich ist und „Schadenbegrenzung“ zu betreiben. Häufig kann zumindest eine Gerichtsverhandlung vermieden und die Aburteilung im schriftlichem Strafbefehlsverfahren erreicht werden.

Auch den Verkehrsopfern bzw. ihren Angehörigen leiste ich anwaltlichen Beistand, wenn es angezeigt erscheint, an dem Strafverfahren gegen den/die Unfallverursacher/in aktiv mitzuwirken. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, fungieren wir in solchen Fällen als sogenannte Nebenklagevertreter.

Hier Fälle aus der Praxis, die zu Gerichtsentscheidungen geführt haben:

  • AG Mainz 12.11.2009
    Ein Zweiradfahrer, der vor einer roten (Kreuzungs-) Ampel auf den Fußweg fährt und seine Fahrt nach dem Rechtsabbiegen auf dem Fußweg fortsetzt, begeht keinen Rotlichtverstoß, sondern kann nur wegen unzulässigen Befahrens eines Gehwegs belangt werden.

 

  • LG Mainz 29.7.2005
    Bei einem der Trunkenheit im Verkehr verdächtigen Nebenberufslandwirt, der  längere Zeit unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen, nicht in Fahrbereitschaft getrunken und außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit eines Landwirt seinen Privatwagen genutzt hat, kann die Führerscheinklasse L von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausgenommen werden.